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Lohn in Bitcoin nach Schweizer Recht
Arbeitsrecht, Krypto Milena Reutlinger Arbeitsrecht, Krypto Milena Reutlinger

Lohn in Bitcoin nach Schweizer Recht

Grundsätzlich kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass der Lohn nicht in Schweizer Franken, sondern in einer anderen Währung ausbezahlt wird. Inwieweit dies auch für Bitcoin oder andere Kryptowährungen gilt, und welche Risiken damit verbunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

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Konkurs des Wallet Providers - was geschieht mit verwahrtem Krypto-Vermögen?
Krypto, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Milena Reutlinger Krypto, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Milena Reutlinger

Konkurs des Wallet Providers - was geschieht mit verwahrtem Krypto-Vermögen?

Not your key, not your coin – dem Grundsatz nach gilt dies auch im Schweizer Konkursrecht. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können fremdverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte aus der Konkursmasse eines Wallet Providers zugunsten von Kunden ausgesondert werden. Ob die Herausgabe im Einzelfall durchgesetzt werden kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verwahrung ab.

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Laut Bundesgericht muss bei der Verwertung beschlagnahmter Krypto-Vermögen die Marktsituation berücksichtigt werden
Krypto Milena Reutlinger Krypto Milena Reutlinger

Laut Bundesgericht muss bei der Verwertung beschlagnahmter Krypto-Vermögen die Marktsituation berücksichtigt werden

Sollen beschlagnahmte Vermögenswerte in einem Strafverfahren vorzeitig verwertet werden, müssen die Strafbehörden dafür sorgen, dass die Verwertung in einer Art und Weise erfolgt, die möglichst keine negativen Auswirkungen auf den erzielbaren Erlös hat. Verfügt die Staatsanwaltschaft nicht über die erforderlichen Kenntnisse, muss eine externe Fachperson beigezogen werden.

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Gesellschaftsgründung mit Krypto- und Fremdwährungen
Gesellschaftsrecht, Krypto Milena Reutlinger Gesellschaftsrecht, Krypto Milena Reutlinger

Gesellschaftsgründung mit Krypto- und Fremdwährungen

Schweizer Aktiengesellschaften können bereits heute mit Krypto-Kapital gegründet werden. Gegenüber der Bareinlage in Schweizer Franken bestehen aber erhöhte gesetzliche Anforderungen und mögliche Kursschwankungen müssen einkalkuliert werden. Das revidierte Aktienrecht wird die Kapitaleinzahlung weiter flexibilisieren und auch ausländische Währungen zulassen.

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