Lohn in Bitcoin nach Schweizer Recht

Die zunehmende Bedeutung von Bitcoin als langfristige Wertanlage mit Geldcharakter wirft die Frage auf, ob Bitcoin als Entschädigung für Dienstleistungen und für Lohnzahlungen im Arbeitsverhältnis geeignet ist.

Gesetzliche Grundlage

Laut Art. 323b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist der Lohn in der Landeswährung, also in Schweizer Franken (CHF), geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist. Dies erlaubt prinzipiell die Vereinbarung, dass Lohnzahlungen in einer Fremdwährung oder eben auch in Bitcoin erfolgen. Analoges gilt für andere Kryptowährungen, solange diese als Zahlungsmittel qualifiziert werden können. Andernfalls würde es sich um einen Naturallohn handeln.

Risiken und Schranken

Zu unterscheiden ist zwischen einem echten Bitcoin-Lohn und einem in Schweizer Franken denominierten Bitcoin-Lohn. Bei letzterem wird vereinbart, dass der Lohn im Zeitpunkt der Auszahlung einem im Voraus fixierten Betrag in Schweizer Franken zu entsprechen hat. Die Höhe des auszurichtenden Bitcoin-Lohns wird in diesem Fall zum Kurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnforderung berechnet. Bei dieser Vereinbarung trägt die Arbeitgeberin das Risiko von Kursschwankungen, weshalb sie aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes wohl unproblematisch ist. Vorausgesetzt ist, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt der Fälligkeit der Lohnforderung frei über den ausgerichteten Bitcoin-Lohn verfügen und diesen bei Bedarf umgehend und ohne grössere Hürden in Schweizer Franken umtauschen kann.

Beim echten Bitcoin-Lohn, dessen Auszahlungsbetrag in Bitcoin vereinbart ist, trägt hingegen der Arbeitnehmer das Volatilitätsrisiko. Eine solche Vereinbarung hält der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin aber wohl nur stand, wenn der Arbeitnehmer sich in Kenntnis aller damit verbundenen Risken aktiv für eine solche Option entscheidet.

Insbesondere dann, wenn der gesamte oder ein substanzieller Teil des Lohns in Bitcoin denominiert werden soll, ist eine vorgängige rechtliche Beurteilung der konkreten Umstände zu empfehlen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht unproblematisch dürfte die Auszahlung von freiwilligen Gratifikationen in Bitcoin oder einer anderen Kryptowährung sein.

Lohnabzüge und Mindestlöhne

Selbst wenn ein echter Bitcoin-Lohn im Einzelfall rechtsgültig vereinbart werden kann, sind die abzuliefernden Sozialversicherungsbeiträge, die Einzahlungen in die berufliche Vorsorge und allfällige Quellensteuern in der gesetzlichen Währung abzurechnen und zu entrichten. Dies kann zu einem nicht unerheblichen administrativen Mehraufwand führen.

Soweit Mindestlohnvorschriften zu berücksichtigen sind, gelten diese in Schweizer Franken. Mindestlöhne sind für bestimmte Industrien in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und teilweise in kantonalen Gesetzen vorgesehen. Massgebend für die jeweilige Umrechnung wäre der Kurs am Tag der Lohnauszahlung bzw. der Fälligkeit, wobei die Arbeitgeberin zwingend das Volatilitätsrisiko übernehmen muss.

Schliesslich hat die Arbeitgeberin zu bedenken, dass sie die Liquidität für allfällige Bitcoin-Löhne sicherstellen muss. Art. 84 OR sieht zwar vor, dass Geldschulden grundsätzlich in der Landeswährung bezahlt werden können. Dies gilt jedoch nur so weit nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.


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