Laut Bundesgericht muss bei der Verwertung beschlagnahmter Krypto-Vermögen die Marktsituation berücksichtigt werden
Strafbehörden können im Rahmen einer Strafuntersuchung Vermögenswerte von Beschuldigten beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft ist zur sachgemässen Aufbewahrung verpflichtet, bis über deren definitive Verwendung entschieden wird.
Gegenstände, die rasch an Wert verlieren können oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis, dürfen aber sofort verwertet werden.
Nach diesen Vorgaben hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich über beschlagnahmtes Krypto-Vermögen eines Beschuldigten die vorzeitige Verwertung angeordnet. Dazu wies sie das Unternehmen, das die Token für den Beschuldigten aufbewahrte, an, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und den Erlös der Staatsanwaltschaft auszuhändigen.
Dagegen wehrte sich der Beschuldigte, mit der Begründung, dass die geplante Verwertung das Risiko eines erheblichen Wertzerfalls mit sich bringen würde. Da auf seinem Konto verhältnismässig hohe Anteile am Marktvolumen verschiedener virtueller Zahlungsmittel lägen, käme ein sofortiger und gesamthafter Verkauf einer Vernichtung dieser Werte nahe.
Im Urteil vom 18. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut. Bei einer vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte sind die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren und es muss ein möglichst günstiges Verwertungsergebnis erzielt werden.
Laut Bundesgericht müssen die konkreten Umstände, die Beschaffenheit der zu verwertenden Vermögenswerte und die Marktsituation berücksichtig werden. Die Staatsanwaltschaft muss bei der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorgehen.
Ist absehbar, dass die Art und Weise der Verwertung eine Auswirkung auf den realisierbaren Erlös haben könnte, muss die Staatsanwaltschaft Massnahmen treffen, um einen Verlust möglichst zu verhindern. Verfügt sie nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, soll sie eine geeignete externe Fachperson beiziehen.
Wie nun konkret in einem solchen Fall verwertet werden soll und welche Verantwortung die vollziehende Behörde bei der Verwertung von Krypto-Vermögen gegenüber anderen Marktteilnehmern hat, bleibt offen.