Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften unterliegen der Konkursbetreibung. Im Unterschied zur Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung wird beim Konkurs das gesamte Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet.
Konkurseröffnung auf Antrag eines Gläubigers
Grundsätzlich muss ein Gläubiger mit offenen Forderungen zuerst die Betreibung einleiten, bevor er die Konkurseröffnung beantragen kann.
Bei einer besonderen Gefährdung von Gläubigerinteressen, ist es jedoch möglich, die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu verlangen (Art. 190 SchKG). Eine besondere Gefährdung wird angenommen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Für die Annahme der Zahlungseinstellung ist gemäss Rechtsprechung erforderlich, dass der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht bezahlt, systematisch, ohne Rücksicht auf die Berechtigung von betriebenen Forderungen, Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleine Beträge nicht mehr begleicht. Es genügt, dass die Zahlungsverweigerung einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten betrifft oder der Schuldner einen Hauptgläubiger nicht mehr befriedigt. Dabei darf es sich nicht bloss um kurzfristige Liquiditätsschwierigkeiten handeln, sondern der Schuldner muss sich auf unabsehbare Zeit in dieser Lage befinden. Die Nichtbezahlung von öffentlich-rechtlichen Forderungen oder Löhnen kann auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.
Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige durch den Schuldner
Neben den Gläubigern kann auch das Exekutivorgan der betroffenen Gesellschaft die Konkurseröffnung beantragen, indem es gegenüber dem zuständigen Gericht die Zahlungsunfähigkeit erklärt (Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 SchKG).
Schliesslich müssen die verantwortlichen Organe einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) bei einer Überschuldung das Gericht benachrichtigen (Überschuldungsanzeige). Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Bilanzverlust das gesamte Eigenkapital übersteigt und somit das Fremdkapital nicht mehr gedeckt ist (Art. 725b OR). Die Bilanzdeponierung darf nur unterbleiben, wenn verbindliche Rangrücktritte von Gläubigern im Umfang der Unterdeckung vorliegen oder andere Massnahmen die Überschuldung innert angemessener Frist beheben können.
Verfahren und notwendige Beweismittel
Die Eröffnung des Konkurses erfolgt in jedem Fall durch das Gericht. Das Konkursbegehren ist daher an das zuständige Gericht am Sitz der insolventen Gesellschaft zu stellen.
Für die Konkurseröffnung ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig. Die Besonderheit des summarischen Verfahrens besteht darin, dass dem Gerichtsverfahren kein Schlichtungsversuch vorausgeht, dass der Fall nur summarisch geprüft wird und die Parteien den vorgetragenen Sachverhalt durch Urkunden beweisen müssen. Andere Beweismittel, wie zum Beispiel Zeugenbefragungen, sind im summarischen Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Trotz der Beweismittelbeschränkung und der bloss summarischen Prüfung ist mit Bezug auf die Zahlungseinstellung des Schuldners ein strikter Nachweis erforderlich. Aufgrund der schwerwiegenden Konsequenzen einer Konkurseröffnung kann hier ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügen.
Der antragstellende Gläubiger muss daher durch Urkunden beweisen können, dass das insolvente Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat und ein Konkurs unvermeidbar ist.