Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG) kann aus verschiedenen Gründen attraktiv sein. Dazu gehören insbesondere die Haftungsbegrenzung und die Erleichterung der Kapitalbeschaffung.
Vorteile einer juristischen Person
Im Einzelunternehmen haftet der Inhaber persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen.
Bei einer GmbH oder AG ist die Haftung hingegen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, was das private Risiko der Inhaber deutlich reduziert und Haftungsrisiken auf das Unternehmen beschränkt.
Insbesondere dann, wenn sich der Einzelunternehmer mit weiteren Inhabern zusammenschliessen möchte oder Investoren hinzukommen, drängt sich die Gründung einer juristischen Person in der Regel auf. Die Rechte und Pflichten der Inhaber einer GmbH oder AG sind im Gesetz weitgehend geregelt. Demgegenüber müssen bei anderen Formen der gemeinsamen Geschäftstätigkeit die Einzelheiten vertraglich geregelt werden.
Im Unterschied zum Einzelunterhemen setzt die Gründung einer GmbH oder AG eine Kapitaleinzahlung voraus. Während bei einer GmbH das Stammkapital mindestens CHF 20’000 betragen muss, beträgt das Mindestkapital einer AG CHF 100’000, wovon bei der Gründung mindestens CHF 50’000 einbezahlt werden müssen. Besteht nach der Gründungsphase weiterer Finanzierungsbedarf, kann das Kapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Beteiligungen (Aktien bzw. Stammanteile) beliebig erhöht werden.
Schritte der Umwandlung
Das Einzelunternehmen kann nicht durch eine eigentliche Umwandlung nach Fusionsgesetz (FusG) seine Rechtsform ändern.
Damit ein Einzelunternehmen in eine juristische Person (GmbH oder AG) überführt werden kann, muss das Vermögen des Einzelunternehmens auf die zu gründende Gesellschaft übertragen werden.
Dies kann durch eine sogenannte Sacheinlage erfolgen, bei der die Vermögenswerte des Einzelunternehmens als Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden.
Die Gründung einer GmbH bzw. AG ist im Vergleich zum Einzelunternehmen etwas aufwändiger und muss notariell beurkundet werden. Sobald die Vermögensübertragung abgeschlossen und die neue Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, kann das Einzelunternehmen aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Rechtliche und steuerliche Aspekte
Bestehende Verbindlichkeiten und Verträge können bei Bedarf ebenfalls im Rahmen der Vermögensübertragung auf die neue Gesellschaft übertragen werden (Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG bzw. Art. 181 OR).
Sollen bei der Vermögensübertragung nicht nur die Aktiven, sondern auch Passiven auf die neue Gesellschaft übergehen, stellen sich aber haftungsrechtliche Fragen. Grundsätzlich haftet der Einzelunternehmer für die übertragenen Verbindlichkeiten noch während drei Jahren weiter, und zwar solidarisch zusammen mit der neuen Gesellschaft.
Vor diesem Hintergrund sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Übertragung bloss einzelner Aktiven und ausgewählter Verträge (Singularsukzession) – mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner – einer pauschalen Vermögensübertragung (Universalsukzession) vorzuziehen ist.
Auch die Sozialversicherungen des Unternehmers und seiner Mitarbeitenden müssen an die neue Rechtsform angepasst werden. Dies betrifft insbesondere die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die berufliche Vorsorge (BVG).
Die Umwandlung kann schliesslich steuerliche Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.