Revidiertes Aktienrecht: Wichtige Änderungen bei den Kapitalvorschriften

Eine Aktiengesellschaft muss ein Mindestkapital von CHF 100’000 haben. Davon sind bei der Gründung mindestens 20% bzw. mindesten CHF 50’000 einzuzahlen. Die Liberierung erfolgt in der Regel in Schweizer Franken.

Aktienkapital neu auch in ausländischer Währung

Ab dem 1. Januar 2023 kann das Aktienkapital auch auf eine ausländische Währung lauten, nämlich US-Dollar, Euro, Britisches Pfund oder Japanischer Yen.

Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechende Währung für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich ist und die Buchführung und Rechnungslegung in derselben Währung erfolgen. Bestehende Gesellschaften, die einen Wechsel in eine Fremdwährung vollziehen möchten, benötigen dafür einen Generalversammlungsbeschluss mit qualifiziertem Mehr (mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte).

Bei der Gründung oder einer Kapitalerhöhung benötigte Bareinlagen können in Schweizer Franken, der gewählten ausländischen Kapitalwährung oder in einer anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen erfolgen. Kapitaleinlagen in Kryptowährungen (wie z.B. Bitcoin) sind weiterhin nur als Sacheinlage zulässig, da die Bareinlage staatlichen Währungen vorbehalten bleibt. Im Unterschied zur Bareinlage gibt es bei der Sacheinlage zusätzliche gesetzliche Anforderungen, die bei der Gründung eingehalten werden müssen.

Vorschriften zur Sachübernahme werden aufgehoben

Neben der Sacheinlage galt bisher auch die (beabsichtigte) Sachübernahme als qualifizierte Gründung. Beabsichtigt oder verpflichtet sich die Gesellschaft im Rahmen der Gründung Vermögenswerte von einem Aktionär zu erwerben, muss nach bisherigem Recht zusätzlich zu den üblichen Gründungsdokumenten ein Gründungs- und ein Revisionsbericht erstellt werden. Die Sachübernahme muss zudem in den Statuten ausgewiesen und im Handelsregister eingetragen werden.

Die bisherigen Bestimmungen zur Sachübernahme sollten die Umgehung der Sacheinlagevorschriften verhindern. Dies für den Fall, dass die Gründung zwar mittels Bareinlage erfolgte, die entsprechenden Mittel dann aber für die Übernahme von Vermögen nahestehender Personen (Aktionäre) verwendet wurden. Gewisse Tatbestände sind davon aber nicht erfasst und mit der Umsetzung entstanden Rechtsunsicherheiten.

Mit der Abschaffung dieser Sondervorschriften wird die Gründung in dieser Hinsicht erleichtert. Die Schutzfunktion der wegfallenden Vorschriften wird von den weiterhin geltenden Vorschriften zur Kapitalerhaltung und Verantwortlichkeit der Geschäftsführung aufgefangen.

Kapitalband

Mit der Einführung des Kapitalbandes kann die Kapitalstruktur des Unternehmens flexibler an veränderte Bedingungen angepasst werden. Die Gesetzesänderung erleichtert die Kapitalanpassung sowohl nach oben (Kapitalerhöhung) als auch nach unten (Kapitalherabsetzung).

Die Generalversammlung kann den Verwaltungsrat ermächtigen, das Gesellschaftskapital während höchstens fünf Jahren innerhalb des festgelegten Bandes zu verändern. Das Gesetz schreibt vor, dass die Obergrenze des Kapitalbands maximal 50% über, die Untergrenze bis zu 50% unter dem bestehenden Kapital liegen kann, wobei das gesetzliche Mindestkapital von CHF 100’000 nie unterschritten werden darf.

Die Ermächtigung an den Verwaltungsrat kann Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen enthalten. Die Generalversammlung kann auch einseitig nur eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung vorsehen. Zur Kapitalherabsetzung darf der Verwaltungsrat jedoch nur ermächtigt werden, wenn die AG eine Revisionsstelle hat, die ihre Jahresrechnung mindestens eingeschränkt prüft.

Das Kapitalband ersetzt das bisherige Instrument der genehmigten Kapitalerhöhung und kann nur mit einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung eingeführt werden.

Anpassung der Statuten

Die Statuten können bereits vor Inkrafttreten auf das revidierte Recht angepasst werden. Dabei muss allerdings ausdrücklich festgehalten werden, dass die entsprechenden Änderungen erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten.


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