Wie funktioniert Crowdfunding in der Schweiz?

Crowdfunding oder Crowdinvesting bezeichnet die Finanzierung einer Geschäftsidee durch eine Vielzahl von Geldgebern (Projektfinanzierer). Das Angebot an einen offenen Kreis von Investoren erfolgt entweder direkt durch die Unternehmer (Projektentwickler) oder über eine Plattform. Dabei gelten für die Beteiligten teilweise unterschiedliche gesetzliche Vorschriften.

Prospektpflicht und Ausnahmen

Die Geldgeber gehen beim Crowdinvesting die für Investoren üblichen Risiken ein. Dazu gehört auch ein möglicher Totalverlust. Deshalb schreibt das Gesetz die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts für öffentliche Angebote von Effekten (z.B. Unternehmensbeteiligungen in Form von Aktien) vor.

Die Erstellung eines Prospekts ist aber relativ teuer. Der Prospekt muss den gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form genügen und darf erst nach Genehmigung durch die Prüfstelle veröffentlicht werden (Art. 35 ff. FIDLEG).

Die Bestimmungen zur Prospektpflicht enthalten verschiedene Ausnahmeregelungen. So entfällt beispielsweise die Prospektpflicht, wenn bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden.

Diese Ausnahmeregelung ist gerade für Startups und kleinere Unternehmen relevant: Von der Prospektpflicht ausgenommen sind öffentliche Angebote, die einen Gesamtwert von CHF 8 Mio. (über einen Zeitraum von 12 Monaten) nicht überschreiten oder Angebote, die sich an weniger als 500 Anlegerinnen und Anleger richten. Eine Prospektpflicht kann ausserdem verhindert werden, indem das Mindestinvestment pro Anleger auf mindestens CHF 100’000 festgelegt wird.

Auch wenn im Einzelfall keine Prospektpflicht besteht, gelten in jedem Fall die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts zum Irrtum und zur Täuschung sowie die Vorschriften des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Bewilligungspflichten für Plattformbetreiber

Der Betrieb einer Crowdinvesting-Plattform unterliegt grundsätzlich keiner Bewilligung, wenn die investierten Gelder direkt von den Finanzierern an das Unternehmen bezahlt werden.

Wenn aber Gelder von Investoren über die Bankkonten des Plattformbetreibers fliessen, ist zu prüfen, ob eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erforderlich ist.

Ohne Bewilligung dürfen grundsätzlich Gelder zur blossen Weiterleitung entgegengenommen werden, wenn diese nur für maximal 60 Tage auf den Konten des Plattformbetreibers verbleiben. Ausserdem ist die Entgegennahme von maximal einer Million Franken von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Die FinTech-Lizenz erlaubt es Crowdfunding-Plattformen, Publikumseinlagen auf den eigenen Konten für mehr als 60 Tage zu halten (ohne volle Banklizenz), sofern sie den Betrag von 100 Millionen Schweizer Franken nicht überschreiten. Auch für Aktivitäten, die ohne Bewilligung zulässig sind, müssen aber die besonderen Informationspflichten beachtet werden, die mit der Entgegennahme von Investorengeldern entstehen können.

Geldwäschereigesetz

Schliesslich ist zu beachten, dass natürliche oder juristische Personen, die als Finanzintermediär tätig sind, dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Für Finanzintermediäre gelten besondere Sorgfalts- und Dokumentationspflichten und sie sind verpflichtet, sich einer der FINMA unterstellten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen, sofern sie nicht direkt von der FINMA beaufsichtigt werden.

Als Finanzintermediär gilt unter anderem, wer Dienstleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs erbringt. Eine solche Dienstleistung liegt in der Regel vor, wenn Investorengelder über die Konten eines Plattformbetreibers fliessen.

Ob und welche finanzmarktrechtlichen Vorschriften einschlägig sind, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Bei Hinweisen auf gesetzeswidrige Aktivitäten, kann die FINMA eine Untersuchung einleiten und nötigenfalls mittels Zwangsmassnahmen den rechtmässigen Zustand wieder herstellen.


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