Wann kann ein Datenauskunftsbegehren verweigert werden?

Das Datenschutzgesetz gewährt jeder Person das Recht auf Auskunft über die Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Auskunft ist in der Regel innerhalb von 30 Tagen und kostenlos zu erteilen (Art. 25 DSG).

Unter bestimmten Umständen kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden

Art. 26 DSG regelt unter welchen Umständen das Auskunftsrecht eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden kann.

Ein wichtiger Einschränkungsgrund liegt im Schutz berechtigter Interessen Dritter. Dies betrifft Situationen, in denen mit der Auskunftserteilung schutzwürdige Daten Dritter preisgegeben würden.

Auch überwiegende Interessen des Auskunftspflichtigen selbst können eine Einschränkung der Auskunftserteilung rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn mit der Offenlegung Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen des Auskunftspflichtigen offenbart werden müssten.

Bei Missbräuchlichkeit kann Auskunft verweigert werden

Grundsätzlich kann das Auskunftsrecht ohne Interessennachweis und ohne Begründung geltend gemacht werden. Auch blosse Neugier reicht aus. Indessen kann die gebotene Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erfordern, dass der Gesuchsteller seine Interessen darlegt.

Ist ein Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet oder querulatorisch, kann die Auskunft verweigert werden. Querulatorisch sind beispielsweise Auskunftsgesuche, die ohne plausiblen Grund wiederholt gestellt werden.

Auch bei einem rechtsmissbräuchlichen Gesuch kann die Auskunft verweigert werden. Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will. Zu denken ist an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen.

Ebenfalls für rechtsmissbräuchlich hält das Bundesgericht ein Auskunftsbegehren, das einzig gestellt wird, um die Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei im Rahmen eines Zivilverfahrens nicht gelangen könnte.

Ein Indiz für Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die DSG-Auskunft parallel zu einer anderen zivilrechtlichen Forderung geltend gemacht wird.

Vorgehen bei Einschränkung oder Verweigerung der Auskunft

Falls der Auskunftspflichtige die Auskunft einschränkt oder verweigert, muss er dies der gesuchstellenden Person mitteilen und entsprechend begründen. Soweit es um den Schutz von Drittrechten geht, ist immer zu prüfen, mit welchen Massnahmen die Drittrechte gewahrt werden können, ohne dass die Auskunft vollständig verweigert wird. In der Regel ist das durch Anonymisierung oder Schwärzung schützenswerter Drittdaten möglich.

Zu beachten ist schliesslich, dass das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Verletzung des DSG-Auskunftsrechts vorsieht. Während die vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskunftserteilung mit Busse bis zu CHF 250’000 geahndet werden kann, hat eine ungerechtfertigte Verweigerung der Auskunft in erster Linie zivilrechtliche Konsequenzen.

Jede auskunftspflichtige Person sollte deshalb Unsicherheiten in Bezug auf ein konkretes Auskunftsgesuchs klären, bevor die Auskunft erteilt oder verweigert wird.


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