Wie regelt das Schweizer Recht die Verwahrung von Bitcoin

Die zivilrechtliche Behandlung von Kryptovermögen in der Schweiz wirft insbesondere bei der Unterscheidung zwischen Selbstverwahrung und Fremdverwahrung Fragen auf.

Eigentum an Krypto-Vermögenswerten

Kryptowährungen wie Bitcoin und andere digitale Vermögenswerte gelten nicht als Sachen im Rechtssinne. Die sachenrechtlichen Eigentums- und Besitzregeln können aber sinngemäss auf Krypto-Vermögenswerte angewendet werden.

Der Besitz und die Verfügungsgewalt werden durch den privaten Schlüssel (Private Key) ausgeübt.

Wer Zugang zu diesem Schlüssel hat, hat faktisch die Möglichkeit, über die entsprechenden Vermögenswerte zu verfügen. Der Verlust des privaten Schlüssels führt in der Regel zum unwiederbringlichen Verlust der digitalen Vermögenswerte.

Unterscheidung zwischen Selbstverwahrung und Fremdverwahrung

Bei der Selbstverwahrung verwahrt der Inhaber die privaten Schlüssel seines Kryptovermögens selbst, beispielsweise mittels Hardware-Wallet. Dies erfordert ein hohes Mass an Eigenverantwortung. Der Inhaber trägt das volle Risiko für Verlust oder Diebstahl der Schlüssel. Im Gegenzug hat der Inhaber bei der Selbstverwahrung die vollständige Kontrolle über seine Vermögenswerte.

Bei der Fremdverwahrung übernimmt ein externer Dienstleister die Verwahrung der privaten Schlüssel. Der Fremdverwahrung liegt ein Verwahrungsvertrag zugrunde, der die Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, einschliesslich Haftungsfragen und Sicherheitsmassnahmen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verwahrer im Schadensfall automatisch haftet. Da in der Regel der Dienstleister die vertraglichen Regelungen für die Verwahrung in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt, muss mit Haftungsbeschränkungen gerechnet werden.

Bei der Fremdverwahrung besteht zudem das Risiko, dass der Dienstleister durch regulatorische Eingriffe verpflichtet wird, den Zugriff seiner Kunden auf das verwahrte Kryptovermögen einzuschränken.

Konkurs des Verwahrers

Ein weiteres Risiko bei der Fremdverwahrung ist der Konkurs des Verwahrers. Im Falle eines Konkurses ist entscheidend, ob das verwahrte Kryptovermögen in die Konkursmasse des Verwahrers fällt, oder als Sondervermögen behandelt wird und somit vor dem Zugriff anderer Gläubiger des Verwahrers geschützt ist.

Nach Schweizer Recht fällt Kryptovermögen grundsätzlich nicht in die Konkursmasse des Verwahrers, wenn ein Dritter daran Eigentumsrechte geltend macht. In diesem Fall kann der Eigentümer die Aussonderung seines Kryptovermögens aus der Konkursmass verlangen (Art. 242a SchKG).

Voraussetzung für die Aussonderung ist einerseits, dass sich der Verwahrer gegenüber dem Eigentümer vertraglich verpflichtet hat, die kryptobasierten Vermögenswerte für den Eigentümer jederzeit bereitzuhalten. Weiter ist erforderlich, dass das verwahrte Vermögen dem Eigentümer individuell oder als Anteil an einem Gemeinschaftsvermögen klar zugeordnet werden kann (z.B. durch segregierte Wallets).

Demgegenüber fällt eine Aussonderung ausser Betracht, wenn das hinterlegte Vermögen mit dem Vermögen des Verwahrers vermischt wird und der Vertrag zwischen den Parteien so ausgestaltet ist, dass der Verwahrer nur zur Rückzahlung oder Rückübertragung eines gleichwertigen Vermögenswerts verpflichtet ist. Solche Forderungen werden im Konkurs wie die Konkursforderungen anderer Gläubiger behandelt. Allfällige noch vorhandene Vermögenswerte fallen in die Konkursmasse.

Jedem Inhaber von Bitcoin oder anderen digitalen Vermögenswerten ist deshalb zu empfehlen, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verwahrungsformen sorgfältig abzuwägen und sich über die rechtlichen Implikationen der gewählten Verwahrungsform zu informieren.

(Bild: Adobe Firefly)


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