Haftungsrisiken in der Gründungsphase

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in der Regel ein mehrstufiger Prozess. Verträge für die zu gründende Gesellschaft werden deshalb oft bereits vor der eigentlichen Gründung abgeschlossen.

Rechtliche Ausgangslage und Haftungsrisiken für Gründer

Nach Schweizer Recht entsteht eine AG oder GmbH erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Vor diesem Zeitpunkt existiert die Gesellschaft rechtlich noch nicht als eigene juristische Person und kann daher auch noch keine Rechtsgeschäfte abschliessen.

Wer als Gründer in eigenem Namen oder im Namen der zu gründenden Gesellschaft Verträge abschliesst und Verpflichtungen eingeht, haftet grundsätzlich persönlich für diese Verpflichtungen.

Handeln mehrere Gründer zusammen oder unterzeichnen Verträge gemeinsam, haften sie solidarisch. Werden beispielsweise vor der Gründung Arbeitsverträge mit künftigen Angestellten oder Mietverträge für Geschäftsräume abgeschlossen, verpflichten sich dadurch in erster Linie die Gründer, die solche Verträge unterzeichnen.

Kommt es bei der Gründung zu Verzögerungen oder kommt es letztlich zu gar keiner Gründung, fallen solche Verträge nicht automatisch dahin. Sie müssen entweder einvernehmlich aufgelöst werden oder es kommt allenfalls zu Schadenersatzforderungen gegenüber den Gründern bzw. den Personen, die für die zu gründende Gesellschaft gehandelt haben.

Wie Haftungsrisiken minimiert werden können

Das Gesetz sieht vor, dass die handelnden natürlichen Personen, die ausdrücklich im Namen der zu gründenden Gesellschaft Verträge abgeschlossen haben, von der Haftung befreit werden, wenn die entstandenen Verpflichtungen innerhalb von drei Monaten nach der Gründung von der Gesellschaft übernommen werden (Art. 645 Abs. 2 OR bzw. Art. 779a Abs. 2 OR).

Wichtig ist vor diesem Hintergrund, dass in Verträgen, die vor der Gründung abgeschlossen werden, explizit darauf hingewiesen wird, dass der Vertragsabschluss im Namen der “Gesellschaft in Gründung” und nicht im Namen einzelner Gründer erfolgt. Nur so können die Verträge ohne nachträgliche Vertragsänderung und Zustimmung der anderen Vertragspartei von der gegründeten Gesellschaft übernommen werden.

Weiter ist zu beachten, dass weder die Gründer (die für die Gesellschaft in Gründung handeln) noch die andere Vertragspartei einen gesetzlichen Anspruch auf die Übernahme von Verträgen durch die gegründete Gesellschaft haben. Entstehen beispielsweise nach der Gründung unter den Gründern oder Handlungsbevollmächtigen Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Verträge von der gegründeten Gesellschaft übernommen werden sollen, kann eine Vertragsübernahme ebenfalls scheitern.

Um dies zu verhindern, ist es wichtig, die Erfüllung des Vertrags an die Bedingung zu knüpfen, dass die Gesellschaft tatsächlich gegründet wird und den entsprechenden Vertrag innert der vorgesehenen dreimonatigen Frist übernimmt.

Eine solche Bedingung ist insbesondere essenziell bei Verträgen, die nicht ohne Weiteres vorzeitig gekündigt werden können, wie beispielsweise mehrjährige Mietverträge.

Bei komplexen Verhältnissen wären zu den genannten Massnahmen - die sich auf das Aussenverhältnis beziehen - allenfalls schriftliche Vereinbarungen unter den Gründern zu erwägen, welche die internen Haftungsverhältnisse der “Gründergemeinschaft” unter Berücksichtigung der konkreten Umstände regeln.


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