Bundesgericht klärt: Uber Switzerland muss für UberPop-Fahrer keine Altersvorsorge zahlen

Im August 2019 entschied die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Ausgleichskasse), dass Uber Switzerland GmbH eine Betriebsstätte der niederländischen Rasier Operations B.V. sei und als solche Sozialversicherungsbeiträge für UberPop-Fahrer in der Schweiz bezahlen müsse. Die Verfügung der Ausgleichskasse wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. März 2021 korrigiert.

Die Zürcher Ausgleichskasse knüpfte die Beitragspflicht an die Eigenschaft von Uber Switzerland als Schweizer Betriebsstätte des Uber Konzerns. Dies, obwohl die eigentliche Arbeitgeberin der UberPop-Fahrer (soweit diese überhaupt unselbständige Erwerbstätige sind) die niederländische Rasier Operations B.V ist. Letztere ist wie die Uber Switzerland GmbH eine Tochtergesellschaft der ebenfalls niederländischen Uber International Holding B.V. Gemäss Bundesgericht reicht die blosse Konzernzugehörigkeit nicht aus, um eine Beitragspflicht zu begründen.

Nach dem Schweizer Beitragssystem der AHV ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge (sowohl die Anteile der Arbeitgeberin als auch die Anteile des Arbeitnehmers) an die zuständige Ausgleichskasse abzuliefern.

Das Gesetz lässt laut Bundesgericht keinen Raum für eine Ausweitung der Beitragspflicht auf Uber Switzerland. Diese ist eine rechtlich eigenständige Gesellschaft, die nicht für allfällige Verbindlichkeiten anderer juristischer Personen haftet. Diesen Grundsatz gilt es auch gegenüber Konzernen zu beachten, soweit ein Konstrukt nicht offensichtlich missbräuchlich ist.

Damit bringt das vorliegende Urteil etwas mehr Rechtssicherheit, zumindest was die Eigenschaft als Arbeitgeber aus Sicht des Sozialversicherungsrechts angeht.

Das Bundesgericht stellt klar, dass für die AHV-Beitragspflicht nicht mehrere Schuldner in Frage kommen, sondern diese nur eine Arbeitgeberin trifft. Als Arbeitgeberin gilt, wer beitragspflichtige Versicherte beschäftigt und entlöhnt, sofern sich ihr Betrieb in der Schweiz befindet.

Internationale Konzerne müssen nun nicht mehr befürchten, dass ihre Schweizer Tochtergesellschaften AHV-Beiträge für Personal bezahlen müssen, das für eine ausländische Konzerngesellschaft tätig ist.

Ob die Uber Switzerland GmbH tatsächlich eine Betriebsstätte der niederländischen Rasier Operations B.V. ist und ob die UberPop-Fahrer überhaupt unselbständige Erwerbstätige sind, wird im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid nicht geklärt. Auch weitere arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der sog. Gig-Economy sind damit noch unbeantwortet und werden künftig noch geklärt werden müssen.


Haben Sie Fragen? Senden Sie eine Nachricht und wir melden uns bei Ihnen:

Previous
Previous

Smart Contracts und gesetzliche Formvorschriften

Next
Next

Die virtuelle Generalversammlung wird zur rechtlichen Realität