Konkurrenzverbot: Gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte

Das Konkurrenzverbot stellt sowohl für Gesellschaften als auch für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument zum Schutz von Geschäftsinteressen dar. Ziel ist, die Ausnutzung von internem Wissen, Kontakten und sonstigen Wettbewerbsvorteilen für fremde Zwecke zu verhindern.

Das Konkurrenzverbot verbietet, weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem betroffenen Unternehmen in Wettbewerb steht, noch in einem konkurrenzierenden Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

Konkurrenzverbote sind teilweise gesetzlich vorgesehen oder können vertraglich vereinbart werden. Die gesetzlichen Regelungen zielen darauf ab, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen des Unternehmens und der wirtschaftlichen Freiheit des Einzelnen zu schaffen.

Gesellschaftsrechtliches Konkurrenzverbot

Im Schweizer Gesellschaftsrecht hat das Konkurrenzverbot vor allem für Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder Bedeutung. Für geschäftsführende Personen – seien sie gleichzeitig Inhaber von Beteiligungen oder nicht - sieht das Obligationenrecht grundsätzlich vor, dass diese keine Tätigkeiten ausüben dürfen, welche die Gesellschaft konkurrenzieren.

Für die Gesellschafter einer GmbH und die Aktionäre einer AG sieht das Gesetz hingegen kein Konkurrenzverbot vor. Ein solches kann aber im Rahmen eines Gesellschaftervertrags oder in den Statuten einer GmbH vorgesehen werden. Im Unterschied dazu ist bei der Aktiengesellschaft die Auferlegung von Konkurrenzverboten für Aktionäre nur im Rahmen eines Aktionärbindungsvertrags möglich.

Soll das Verbot konkurrenzierender Tätigkeiten für Geschäftsführer, Gesellschafter oder Aktionäre die Beendigung des Geschäftsverhältnisses überdauern, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.

Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer die Ausübung einer konkurrenzierenden Tätigkeit aufgrund seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber von Gesetzes wegen untersagt.

Konkurrenzverbote, die über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gehen, müssen hingegen schriftlich vereinbart werden und dürfen das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren. Das Verbot ist nach Ort und Gegenstand zu begrenzen und zeitlich auf maximal drei Jahre zu beschränken.

Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber daran nachweislich kein Interesse mehr hat oder wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass der Arbeitnehmer dies zu verantworten hat. Übermässige Konkurrenzverbote können gerichtlich eingeschränkt werden.

Rechtsfolgen bei Verletzung

Die Verletzung eines Konkurrenzverbots hat in erster Linie zivilrechtliche Folgen. Sie kann einerseits einen wichtigen Grund für die Auflösung eines noch bestehenden Vertragsverhältnisses bilden, und andererseits Schadenersatzpflichten auslösen.

Häufig werden Konkurrenzverbote mit Konventionalstrafen abgesichert. Die Konventionalstrafe bringt den Vorteil, dass die geschädigte Partei für die Begründung der Zahlungspflicht nur nachweisen muss, dass das Konkurrenzverbot verletzt wurde.

Ob und in welchem Umfang dadurch ein Schaden entstanden ist, spielt dann keine Rolle. Dies bringt eine grosse Erleichterung bei der gerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche. Denn, der Nachweis und die Bezifferung des finanziellen Schadens, der durch eine unerlaubte konkurrenzierende Tätigkeit entstanden ist, ist in der Praxis oft sehr schwierig bis unmöglich.


Haben Sie Fragen? Senden Sie eine Nachricht und wir melden uns bei Ihnen:

Previous
Previous

Wie kann man Forderungen in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen durchsetzen?

Next
Next

Muss der Arbeitgeber bei einer Betriebsschliessung Löhne zahlen?