Wie macht man sich als Ausländer in der Schweiz selbständig?

Ausländische Erwerbstätige unterstehen je nach Herkunftsland unterschiedlichen Regeln. Personen aus der EU/EFTA profitieren gegenüber Drittstaatenangehörigen von einem erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.

Wann gilt man als selbständig erwerbend?

Aus Sicht der Sozialversicherungen gelten Personen als selbständig erwerbend, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, ihn ihrer Arbeit unabhängig sind und das unternehmerische Risiko selbst tragen. Selbständige entscheiden selbst über ihre Organisation, ihre Arbeitsweise und die Übertragung von Arbeiten an Dritte. Als selbständig erwerbend gelten alle Personen, die eine Einzelfirma führen oder als Partner in einer Kollektivgesellschaft tätig sind.

Personen die in einer Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) tätig sind, sind formell angestellt und gelten daher grundsätzlich als unselbständig erwerbend. Ausländerrechtlich wird aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Ist der Angestellte einer AG gleichzeitig einziger Aktionär und Verwaltungsrat, gilt er aus Sicht des Ausländerrechts als selbständig.

Von einer ausländerrechtlichen Selbständigkeit ist immer dann auszugehen, wenn eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliegt.

Dies gilt grundsätzlich für alle Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell Beteiligte oder als Mitglieder der Geschäftsführung Entscheidungen des Unternehmens bestimmen oder massgeblich beeinflussen.

Selbständig erwerbende EU/EFTA-Staatsangehörige

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU/EFTA können grundsätzlich ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, um hier selbständig erwerbstätig zu sein. Dazu müssen sie den Nachweis ihrer Selbständigkeit erbringen und aufzeigen, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt in der Schweiz finanzieren zu können. Ausserdem müssen sie gegen Krankheit und Unfall versichert sein.

Strenge Voraussetzungen für Angehörige aus Drittstaaten

Die Zulassung von Erwerbstätigen aus Drittstaaten unterliegt strengen Voraussetzungen und ist durch Kontingente beschränkt.

Nicht-EU/EFTA Staatsangehörige erhalten grundsätzlich nur eine Arbeitsbewilligung, wenn sie besonders qualifiziert sind.

Als gut qualifiziert gelten Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Personen – in erster Linie solche mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung.

Drittstaatenangehörige, die in der Schweiz selbständig erwerbstätig sein wollen, müssen den zuständigen Behörden zudem einen Businessplan vorlegen. Sie müssen aufzeigen, dass sie ein Einkommen erzielen können, das die anfallenden Betriebskosten sowie ihre Lebenshaltungskosten deckt.

Ausserdem muss die geplante Geschäftstätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz dienen.

Die zuständigen Behörden haben bei der Beurteilung dieses Kriteriums einen grossen Ermessensspielraum.

Regulierte Tätigkeiten

Neben den ausländerrechtlichen Vorschriften sind schliesslich die inländischen Vorschriften zur Ausübung der geplanten Erwerbstätigkeit zu beachten. Viele Tätigkeiten und Berufe – zum Beispiel im Finanz- oder Gesundheitsbereich - sind stark reguliert und benötigen eine Bewilligung oder eine spezielle Ausbildung.

Zu beachten ist, dass je nach Tätigkeit oder Branche der Bund oder die Kantone für die Regulierung zuständig sind und dass die kantonalen Regelungen sehr unterschiedlich sein können. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Frage zu befassen, wo genau in der Schweiz man sich niederlassen und selbständig machen möchte.


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