Was man zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen digitaler Aktien wissen muss
Mit dem DLT-Gesetz, welches am 1. Februar 2021 in Kraft trat, wurde das sog. Registerwertrecht geschaffen (Das DLT-Gesetz ermöglich die Digitalisierung von Wertpapieren). Diesem zugrunde liegt ein verteiltes elektronisches Register (Distributed Ledger Technology, kurz DLT), in dem Aktien oder andere digitale Vermögenswerte abgebildet und verwaltet werden können.
Vorteile der digitalen Aktie
Die Schaffung digitaler Vermögenswerte auf der Grundlage des DLT-Gesetzes ermöglicht die sichere und effiziente Abwicklung von Transaktionen, ohne dass eine zentrale Kontrollstelle benötigt wird. Die zugrunde liegende Blockchain-Technologie löst insbesondere das Problem der Mehrfachübertragung (double-spending problem).
Der Tatsache, dass unverbriefte Aktien oder andere, nicht mit einem physischen Gegenstand verknüpfte Rechte, mehrfach abgetreten werden können, kann in der analogen Welt oft nicht angemessen begegnet werden. Die Käuferin einer DLT-Aktie kann hingegen sicher sein, dass der Verkäufer die Aktie nicht bereits einem anderen abgetreten hat.
Mit digitalen Aktien können zudem Verfügungsbeschränkungen sowie Kauf- oder Verkaufsrechte – wie sie üblicherweise in Aktionärbindungsverträgen vorgesehen sind – mittels Smart Contract programmiert und automatisch vollzogen werden. Denkbar ist zudem die automatisierte Durchführung von Kapitalerhöhungen oder Dividendenausschüttungen.
Schliesslich sollen DLT-Wertpapiere die Kapitalbeschaffung für kleinere Unternehmen, die bisher kaum Zugang zum Kapitalmarkt hatten, erleichtern und die Entstehung eines Sekundärmarktes für solche Vermögenswerte fördern.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Ausgabe digitaler Aktien setzt eine Regelung in den Gesellschaftsstatuten voraus. Alternativ kann der Verwaltungsrat ermächtigt werden, bestehende oder neu zu schaffende Aktien als Registerwertrechte auszugeben.
Mit Einführung eines digitalen Wertrechteregisters muss sichergestellt werden, dass die jeweiligen Aktien nur über das entsprechende Register übertragen werden können. Zudem muss Aktionären ermöglicht werden, ihre Anteilsrechte ohne Mitwirkung der Gesellschaft einsehen und darüber verfügen zu können.
Das Register muss mit angemessenen Massnahmen vor unbefugten Zugriffen und Veränderungen geschützt werden. Zur Wahrung der Technologieneutralität lässt das Gesetz neben der Distributed Ledger Technology auch Raum für andere technische Lösungen.
Die gesetzlichen Formvorschriften für Gründungen oder Kapitalerhöhungen müssen auch bei der Schaffung digitaler Aktien eingehalten werden. Es braucht also nach wie vor eine öffentliche Beurkundung. Die Liberierung digitaler Aktien erfolgt ebenfalls auf dem üblichen Weg, das heisst durch Bareinlage oder Sacheinlage. Das Kapital kann grundsätzlich auch in einer Kryptowährung einbezahlt werden. Da nur staatliche Währungen als Bareinlage gelten, müssen bei der Krypto-Einlage aber die erhöhten Anforderungen einer Sacheinlage berücksichtigt werden.
Schliesslich ist zu beachten, dass bei einem öffentlichen Angebot digitaler Aktien eine Prospektpflicht nach den Vorschriften des Finanzdienstleistungsgesetzes besteht, wenn sich das Angebot nicht nur an professionelle Anleger richtet und die gesetzlichen Grenzwerte überschritten werden.
Schutz vor Entwendung und Verlust
Gegen eine unrechtmässige Übertragung von Registerwertrechten schützt das Gesetz insoweit, als dass der ursprüngliche Inhaber gegen einen bösgläubigen Erwerber vorgehen kann. Ansonsten gilt das Prinzip des Gutglaubensschutzes, wonach derjenige, der eine “gestohlenen Sache” gutgläubig erwirbt, in seinem Eigentum geschützt wird.
Wie das physische Wertpapier kann auch das digitale Wertrecht bei Verlust im dafür vorgesehenen Gerichtsverfahren kraftlos erklärt werden. Eine Kraftloserklärung kann beispielsweise verlangt werden, wenn die Inhaberin nicht mehr auf ihre digitalen Aktien zugreifen kann, weil sie den dafür erforderlichen Private Key verloren hat.
Das Gesetz sieht ausserdem vor, dass eine Gesellschaft, die ihre Aktien als Registerwertrechte herausgibt, sicherstellen muss, dass das Register zweckmässig organisiert ist und reibungslos funktioniert. Die Gesellschaft ist demnach für die Integrität des Registers verantwortlich und haftet gegenüber Aktionären, die wegen technischen Mängeln zu Schaden kommen.