NFTs und Markenschutz - Wie geht man mit Rechtsunsicherheiten um?
NFTs (Non-Fungible Tokens) sind auf einer Blockchain abgebildete digitale Einheiten, die nicht vertretbar und somit einzigartig sind - im Unterschied zu Kryptowährungen und anderen Fungible Tokens. NFTs können physische Gegenstände repräsentieren oder digitale Vermögenswerte oder Rechte beinhalten. Sie werden meist mit Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether gekauft und sind beispielsweise in der Kunst oder Unterhaltungsindustrie anzutreffen.
NFTs und Markenprodukte
Werden NFTs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Markenprodukten genutzt, stellt sich für Markeninhaber die Frage, wie sie ihre Marke am besten schützen, und für Herausgeber von Token, was sie tun müssen, um keine Markenverletzungsklagen zu riskieren.
Wird in einem NFT eine fremde Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers abgebildet, kann dies eine Markenrechtsverletzung darstellen.
So klagte beispielsweise Nike gegen den Verkauf von Nike-Schuh-NFTs durch die Online-Handelsplattform StockX gestützt auf Markenrecht.
Markenrecht
Laut gesetzlicher Definition ist eine Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Schutz der Marke entsteht erst mit der Eintragung im Markenregister. Ausgenommen sind sogenannte notorisch bekannte Marken.
Marken gewähren kein umfassendes Exklusivrecht am eingetragenen Zeichen, sondern es ist auf bestimmte Waren und Dienstleistungen beschränkt.
Bei der Markenanmeldung ist deshalb anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke beansprucht wird. Eine Ausnahme gilt für berühmte Marken (z.B. Nike). Diese geniessen einen erweiterten Schutz für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen. Das heisst, der Markeninhaber kann Dritten die Verwendung des geschützten oder eines ähnlichen Zeichens im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verbieten. Um beim Nike-Beispiel zu bleiben: Nur mit der Erlaubnis von Nike dürfen Schuhe mit dem Nike-Swoosh versehen und in Verkehr gebracht werden.
Vom Markeninhaber nicht beanspruchte Waren und Dienstleistungen bleiben aber frei, und Dritte dürfen das geschützte oder ein ähnliches Zeichen grundsätzlich zur Vermarktung anderer Produkte verwenden. Ausserdem endet der Markenschutz da, wo die Meinungsäusserungsfreiheit oder die Kunstfreiheit beginnt, das heisst, ausserhalb der kommerziellen Nutzung.
NFT als neues Produkt oder blosse Abbildung eines physischen Gegenstandes?
Im Zusammenhang mit der Schaffung von NFTs stellt sich nun die Frage, wie weit der Markenschutz für physische Waren in die virtuelle Welt hinein reicht und in welche markenrechtlichen Waren- oder Dienstleistungskategorien NFTs fallen: Erstreckt sich der Markenschutz für die Ware “Schuh” auch auf NFT-Schuhe? Oder kann der Herausgeber eines Schuh-NFT geltend machen, dass sich mit dem Inverkehrbringen des physischen Schuhs das Markenrecht erschöpft und die Abbildung in einem NFT eine erlaubte Tätigkeit im Rahmen des Weiterverkaufs darstellt?
Mit diesen Fragen werden sich wohl auch Schweizer Gerichte künftig beschäftigen müssen. Letztlich wird die Antwort darauf - wie so oft im Recht - aber von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen. Dabei wird entscheidend sein, welchem Zweck ein NFT im konkreten Fall dient.
Um Rechtsunsicherheiten zu minimieren, haben einige Markeninhaber bereits vorgesorgt und auf NFT ausgerichtete Spezifikationen in ihre Markenanmeldungen aufgenommen, wie zum Beispiel “herunterladbare virtuelle Güter in Form von Bekleidungsstücken für den Gebrauch in online virtuellen Umgebungen”. Damit wird der Markenschutz explizit auch für den virtuellen Raum beansprucht und diesbezügliche Zweifel können vorab beseitigt werden.