Mehr bezahlter Urlaub für die Betreuung von Kindern und Angehörigen

Seit dem 1. Januar 2021 können Väter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub beziehen. Die zwei Wochen können am Stück oder tageweise bezogen werden.  

Wie der bezahlte Mutterschaftsurlaub wird auch der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung finanziert. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen bisherigen Einkommens, wobei 14 Taggelder ausbezahlt werden. Die Entschädigung wird entweder direkt an den Arbeitnehmer oder über die Arbeitgeberin ausbezahlt.

Betreuung von Angehörigen

Bisher konnten Arbeitnehmende für die Betreuung eines kranken Kindes bis zu drei arbeitsfreie Tage beziehen. Je nach konkreten Umständen hatte die Arbeitgeberin ausnahmsweise einen längeren Betreuungsurlaub zu gewähren. Für die Pflege verunfallter oder erkrankter Angehöriger konnten arbeitsfreie Tage nur in sehr begrenztem Umfang bezogen werden.  

Seit dem 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Als Familienmitglieder gelten Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partner sowie Schwiegereltern.

Der bezahlte Betreuungsurlaub für die Pflege von Angehörigen ist auf drei Tage pro Ereignis begrenzt. Pro Jahr können insgesamt zehn Betreuungstage beansprucht werden (Art. 329h OR).

Für die Betreuung kranker Kinder kann der jährliche Urlaubsanspruch von 10 Tagen auch überschritten werden (Art. 36 ArG). Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch nur für Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

Betreuung schwer kranker Kinder

Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfalls gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes haben Arbeitnehmende ab dem 1. Juli 2021 zudem Anspruch auf einen Urlaub von bis zu 14 Wochen.

Der Urlaub kann am Stück oder tageweise innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Die betroffenen Eltern können die Urlaubstage untereinander aufteilen. Wann ein Kind als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt, wird im Erwerbsersatzgesetz (Art. 16o EOG) definiert. 

Kommt ein Kind schwer krank zur Welt, gehen der gesetzliche Mutter- und Vaterschaftsurlaub vor. Erst danach ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf zusätzlichen Betreuungsurlaub besteht. Die Betreuungsentschädigung erfolgt auch hier über ein Taggeld der Erwerbsersatzversicherung und beträgt 80% des durchschnittlichen bisherigen Erwerbseinkommens.  

Der gesetzliche Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht unabhängig von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen, wobei eine grosszügigere Lösung gegenüber Arbeitnehmenden stets zulässig ist.  

Arbeitgeber sollten prüfen, ob bestehende Arbeitsverträge und Personalreglemente im Einklang mit den Gesetzesänderungen stehen oder ob Anpassungen notwendig sind.


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