Konkurs wegen Organisationsmangel: Firmen ohne gültiges Domizil droht die gerichtliche Auflösung

Bei der Gründung einer Gesellschaft muss neben dem Sitz ein Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen werden.

Das Domizil ist die Adresse, an der die Gesellschaft erreicht werden kann und an die Postsendungen zugestellt werden können. Das Domizil muss sich in der politischen Gemeinde befinden, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Eigene Büros oder c/o-Adresse 

Verfügt die Gesellschaft weder über gemietete Büros oder noch über ein eigenes Geschäftslokal, kann das Domizil auch in Form einer “c/o-Adresse” bei einem Domizilhalter geführt werden. In diesem Fall muss eine entsprechende Erklärung des Domizilhalters beim Handelsregister eingereicht werden.

Zwischen der Gesellschaft und dem Domizilhalter wird vertraglich vereinbart, welche Aufgaben dieser wahrnimmt. Das sind in der Regel administrative Arbeiten wie Postverarbeitung und Telefondienst, die Entgegennahme von Gerichtsurkunden und die Aufbewahrung von geschäftsrelevanten Dokumenten.

Zieht der Domizilhalter von der eingetragenen Adresse weg oder kündigt er der Gesellschaft das Domizil, muss ein neues Domizil im Handelsregister eingetragen werden. Verletzt der Domizilhalter seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Gesellschaft, kann daraus eine Schadenersatzpflicht entstehen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen des fehlenden Domizils treffen die Gesellschaft jedoch direkt.

Fehlendes Domizil als Organisationsmangel

Können Postsendungen nicht mehr an die eingetragene Adresse zugestellt werden oder kündigt der Domizilhalter der Gesellschaft das Domizil, ohne ein neues Domizil anzumelden, stellt dies ein Organisationsmangel dar. Wird der Organisationsmangel nicht innert Frist behoben, führt dies letztlich zur gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft.

Obwohl es sich beim fehlenden Domizil um einen administrativen Mangel handelt und die Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sein muss, mündet die gerichtliche Auflösung letztlich im Konkurs der Gesellschaft. Vorhandenes Vermögen wird zur Deckung von Verfahrenskosten und Gläubigerforderungen verwertet und die Gesellschaft wird im Handelsregister gelöscht.

Erstreckung und Wiederherstellung von Fristen

Können laufende Fristen zur Behebung eines Organisationsmangels nicht eingehalten werden oder sind diese bereits ungenutzt verstrichen, kann um Erstreckung oder Wiederherstellung der Frist ersucht werden. Dafür muss ein begründetes Gesuch beim zuständigen Handelsregisteramt oder Gericht eingereicht werden.

Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer bereits verpassten Frist sind im Vergleich zur Erstreckung strenger. Die säumige Partei muss darlegen, weshalb die Einhaltung der Frist nicht möglich war und weshalb sie am Versäumen der Frist kein oder höchstens ein leichtes Verschulden trifft.

Das Gesuch muss zudem innerhalb von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes eingereicht werden. Mit einer Fristwiederherstellung kann in der Regel ein drohender Konkurs noch verhindert werden, selbst wenn die betroffene Gesellschaft keine oder erst verspätet vom Organisationsmangel und gerichtlichen Auflösungsentscheid Kenntnis erlangte, weil beispielsweise der Domizilhalter seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.


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